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AGB’s

Objekt Shop Bernhard A. Bauer e. K.
Bernhard A. Bauer

Kontaktdaten:

Anschrift: Haimpfarrich 4
91154 Roth-Haimpfarrich
Telefon: +49 9174 9768740
Fax: +49 9174 9768741
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Unsere AGB als Download: AGB-Objekt-Shop.pdf (ca. 140 kb)


VERTRAGSSCHLUSS

1.  Die Vertragsparteien sind sich darüber  einig, dass der Auftragnehmer nur unter seinen Bedingungen zur Leistung
bereit  ist.

2.  Vertragsbedingungen des Auftraggebers  werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer  schriftlich anerkannt werden.

3.  Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers  zustande. Erteilte Aufträge gelten auch dann als angenommen, wenn sie nicht  innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

 

VERTRAGSINHALT

1.  Alle Angebote sind freibleibend.

2.  Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.  Abweichungen von der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen  sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Die festgehaltenen Vereinbarungen in den dem Auftraggeber übergebenen Kontaktberichten,  Protokollen und Vermerken, gelten als Vertragsbestandteile.

3.  Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit  vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere  für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurffertigung eines  Ausstellungsstandes etc. durch den Auftragnehmer das Vertragsverhältnis endet.

 

PREISE

1.  Alle Preise verstehen sich zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab Werk  ausschl. Verpackung, Transportkosten und Zoll. Davon abweichende Vereinbarungen  bedürfen der Schriftform.

2.  Planungen, Entwürfe und Zeichnungen  sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. Dies gilt  insbesondere für diejenigen Fälle, in denen das Vertragsverhältnis nach Planung  und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes etc. endet. Berechnungsgrundlage  ist die Gebührenordnung für Architekten (HOAI).

3.  Für die Berechnung sind grundsätzlich die vom Auftragnehmer erstellten  Gewichte, Maße und Massen maßgebend; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes  vereinbart. Die Preisberechnung erfolgt in Euro.
Die  Maße der Entwürfe im Messe- und Ausstellungsbau beruhen auf den von der  jeweiligen Ausstellungsleitung bereitgestellten Unterlagen bzw. denen des  Auftraggebers. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der  Maße werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen.

4.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen,  wenn nach Vertragsabschluss gravierende Änderungen eintreten bei Rohmaterial-  oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder  öffentlichen Abgaben; ferner, wenn er nach Vertragsschluss auf Wunsch des  Auftraggebers von den angegebenen Größen, Maßen und Aufteilungen abweicht oder  wenn sich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführung in anderer Weise  nachträglich ändert.

5.  Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen  im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung  ausgeführt werden, werden gesondert berechnet.

6.  Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben der Ausstellungsveranstalter,  durch unverschuldete Transportverzögerung, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht  termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem  Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall der vom  Auftraggeber verursachten nicht rechtzeitigen Klärung aller  Ausführungseinzelheiten.

 

FRACHT  UND VERPACKUNG

1.Der  Versand erfolgt unfrei. Hat der Auftragnehmer Frachttragung übernommen, so  steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene  Fracht zu vergüten. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich  gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

2.  Auftraggeber eigenes Material, das bei der Herstellung oder Montage verwendet  werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle  angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder  Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

 

GEFAHRTRAGUNG

1.  Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Lieferwerk  verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Lieferung frei  Ausstellung oder Baustelle vereinbart, so gilt die Ware dem Besteller als  ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, sobald diese an der Ausstellung oder  Baustelle angeliefert ist. Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang  oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht  zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an  Personen und Sachen, die durch Gebrauch der Ware entstehen können.

2.  Vermietete Ausstellungsstände sowie Gegenstände jeder Art werden nur für den  vertraglich vereinbarten Zweck und die jeweils vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt.

 

LIEFERUNG  UND LIEFERFRISTEN

1.  Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt nur annähernd,  sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.

2.  Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss vorgebrachte Änderungen oder  Umstellungen der Ausführung bedingen neue Lieferfristen.

3.  Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb,  insbesondere Arbeitsausstände, Streik und Aussperrung sowie Fälle höherer  Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und  zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer oder bei dessen   Vorlieferanten führen, befreien den Auftragnehmer während der Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Leistung, ohne dass dem  Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zusteht. Schadenersatzansprüche aufgrund nicht  rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung bzw. Leistung durch höhere Gewalt sind  ausgeschlossen.

4.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers Leistung  auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung  und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind.

5.  Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich oder  übermäßig erschwert, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

GEWÄHRLEISTUNG

1.  Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6  Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges.

2.  Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Leistungen  oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich  nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung unmittelbar und schriftlich anzuzeigen.
Zeigt  sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser  unverzüglich anzuzeigen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als mängelfrei  abgenommen, falls der Auftraggeber bei der Übergabe Mängel dem Auftragnehmer  nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat. Mängel eines Teiles der  Lieferung bzw. Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen.

3.  Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich nur Nachbesserung  verlangen.
Die  Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen  des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit  offen.
Der  Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung  des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der  Auftragnehmer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener  Frist erbringt.

4.  Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der  Auftraggeber  seine Verpflichtungen nicht  erfüllt hat.

5.  Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim  Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der  Räume oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße  Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.

6.  Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farben und Beschaffenheit des Materials  sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

7.  Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche  gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder  dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.

8.  Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von  Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die  Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen  wird.

9.  Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die   Gewährleistungspflicht nicht.

10.  Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der   Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der   Schadenersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren  Schaden beschränkt.

 

HAFTUNG

1.  Für mangelhafte Lieferung bzw. Leistung von Fremdbetrieben wird keine Haftung  übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht  bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann  statt dessen eine Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem  verlangen.

2.  Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Exponate und sonstige  Gegenstände des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung schriftlich bestätigt  worden ist.

3.  Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer  nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.

4.  Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei  Haftung des Auftragnehmers begründet. (Der Auftragnehmer steht insoweit nur  dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen  Ausstellungsstand etc. zu errichten.)
5.  Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird  nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung  vereinbart.

7.  Der Auftraggeber haftet für alle ihm leih- oder mietweise überlassenen  Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis zur  Höhe des Neubeschaffungswertes. (Dies gilt auch für das Werkzeug- und  Montagezubehör des Auftragnehmers.)

 

VERSICHERUNG

1.  Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte ist das Versandgut in Höhe des  Neubeschaffungswertes vom Auftraggeber   zu versichern.
Die  Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist grundsätzlich   ausgeschlossen.

2.  Transportschäden sind sofort zu melden. Bei Bahntransport muss eine  bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer  eingesandt werden.

3.  Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung  übernommenes Gut des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des  Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes  gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch-Diebstahl versichert.

4.  Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie  Originale, Modelle und Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert  werden, so hat der Auftraggeber diese Versicherung zu veranlassen. Für den  Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der  Auftragnehmer nicht.

5.  Es liegt in der Verantwortung  des Auftraggebers,  seinen Stand während der Auf- bzw. Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung  gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern, es sei denn,  es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.

 

KREDITGRUNDLAGE

Voraussetzung  der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der  Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden  Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlung  eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Konkurs- und Vergleichsverfahren beantragt   worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder  Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu  verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm  vorbehalten.

 

EIGENTUMSVORBEHALT

1.  Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten  aus der Geschäftsverbindung der Vertragspartner Eigentum des Auftragnehmers.

2.  Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren sind unzulässig.

3.  Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu  behandeln. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich  schriftlich mitzuteilen.

4.  Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets freien Zutritt dahin zu  verschaffen, wo sich die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände  befinden.

5.  Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen  eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Er tritt schon jetzt  seine Forderung aus den Weiterverkäufen an den Auftragnehmer ab. Der  Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren  Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.

6.  Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt,  die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des  Auftraggebers zurückzunehmen.

7.  Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für den Auftragnehmer.  Der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers bestimmt sich dann nach dem Verhältnis  des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.

 

SCHUTZRECHTE,  ENTWÜRFE, ZEICHNUNGEN usw.

1.  Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit  allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem  Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte  Leistung des Auftragnehmers umfasst lediglich die Entwurfsfertigung. In jedem  Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten der Schriftform.  Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftragnehmer  vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum  gelangt sind; es sei denn, die Urheberrechte daran wurden schriftlich  übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu  signieren und damit zu werben.

2.  Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Angaben oder  Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und  Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter  nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen,  ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben  oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

3.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen  Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die  aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit  verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.  Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Bei  langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist der  Auftragnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu  verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von der Auftragssumme 50% bei  Auftragserteilung, 35% als Zwischenrechnung und 15% 1 Woche nach Fertigstellung  fällig.
Zum  Inkasso sind nur vom Auftragnehmer mit besonderer Vollmacht versehene Personen  berechtigt.

2.  Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht  verzinst. Wechsel werden nicht akzeptiert. Erfolgt die Zahlung mit Schecks oder  anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der  Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart  ist.

3.  Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrerer Forderungen des Auftragnehmers  verpflichtet, so bestimmt der Auftragnehmer, welche dieser Forderungen mit den Zahlungen  des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere  Bestimmung getroffen hat.

4.  Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als  vereinbart:
Alle  Forderungen des Auftragnehmers werden sofort in bar fällig. Der Auftraggeber  befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle  Forderungen des Auftragnehmers geeignete Sicherheiten, wie  Forderungsabtretungen und –übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu  stellen. Der Auftraggeber darf die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden  Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an den Auftragnehmer  herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender  Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung   üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist  ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung  abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen  Nichterfüllung zu verlangen.

5.  Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen den Auftragnehmer nur insoweit  aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt  sind.

 

DATENSCHUTZ

Es  wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich unserer Geschäftsbeziehung oder im  Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom  Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes  verarbeitet werden.

 

ERFÜLLUNGSORT  UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort  für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche ist der Sitz des  Auftragnehmers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie aus unerlaubten  Handlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für  Urkundenprozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollte  eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im übrigen  bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung  zu finden.

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